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Aktuelles
Vorsorgevollmacht
Das Thema der rechtlichen Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist, kommt immer häufiger zur Sprache. Mit der sogenannten Vorsorgevollmacht bestimmen Sie schon jetzt, wer in Ihrem Namen handeln und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Ihr Notar erörtert mit Ihnen vorweg die konkrete Vorgehensweise, errichtet die Vorsorgevollmacht und registriert diese anschließend im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis, damit Ihre Vertrauensperson/en bei Eintritt des Vorsorgefalles sofort für Sie handeln kann/können. Diese Handlungen umfassen die von Ihnen gewünschten Tätigkeiten, wie etwa die Abwicklung von Bankgeschäften, die Bestimmung über den Aufenthaltsort und die Entscheidung über medizinische Behandlungen.
Wohnungsgebrauchsrecht
Im Rahmen der Übergabe von Liegenschaftsvermögen stellt sich für die Geschenkgeber oft die Frage, ob sie sich ein Wohnungsgebrauchsrecht zurückbehalten sollten. Die Beantwortung dieser Frage hängt stark von den Lebensumständen und den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten ab. Soll die übergebene Liegenschaft weiterhin als Wohnsitz der Geschenkgeber dienen, wird es ausreichend sein, ein solches Wohnungsgebrauchsrecht einzuräumen. Soll das Übergabeobjekt aber vermietet oder verpachtet werden und die entsprechenden Einkünfte den Geschenkgebern zukommen, ist die Vereinbarung eines sogenannten Fruchtgenussrechtes anzudenken.
Liegenschaftsschenkungen
Innerhalb der Familie kommt es oftmals zu Schenkungen von Liegenschaften (zB Wohnung oder Grundstück). Neben hierfür zu entrichtenden Steuern kann sich eine Schenkung zu Lebzeiten auch auf das Erbrecht auswirken. Insbesondere beim Vorhandensein mehrerer Kinder, sollte bei der Übertragung einer Liegenschaft an nur ein Kind, jedenfalls auch an einen Ausgleich der übrigen Kinder gedacht werden, um künftige Erbstreitigkeiten zu vermeiden.
Ausbau des elterlichen Wohnhauses
Häufig bieten Eltern ihren Kindern die Möglichkeit, einen Teil des elterlichen Wohnhauses zu bewohnen und diesen durch Ausbauten für sich und allenfalls die eigene Jungfamilie zu adaptieren. Derartiges Bauen auf fremdem Grund und am fremden Gebäude birgt ein hohes Konfliktpotential, wenn im Grundbuch weiterhin die Eltern als Eigentümer der Liegenschaft aufscheinen. Um spätere Streitigkeiten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Bewertung der Ausbauten, insbesondere betreffend Ansprüche von weiteren Kindern, zu vermeiden, empfiehlt es sich, fachkundigen juristischen Rat einzuholen. Ihr Notar berät Sie über die Übertragung von Miteigentumsanteilen an der elterlichen Liegenschaft an das ausbauwillige Kind, die Vereinbarung einer Benutzungsregelung, oder, wenn durch den Ausbau separate Wohneinheiten entstehen, die Begründung von Wohnungseigentum nach erfolgter Parifizierung.
Das neue Erwachsenenschutzrecht
Mit 1. Juli 2018 ist das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft getreten. Aufgrund von Erfahrungswerten aus der Praxis hat der Gesetzgeber die bestehenden Vertretungsformen für schutzberechtigte Personen (Vorsorgevollmacht, Vertretung nächster Angehöriger, Sachwalterschaft) teilweise grundlegend geändert und die Autonomie und Selbstbestimmung vermehrt in den Mittelpunkt gestellt. Nunmehr bestehen vier Vertretungsformen: Die weitgehend unveränderte „Vorsorgevollmacht“, die ein vollkommen neues Rechtsinstrument darstellende „gewählte Erwachsenenvertretung“, die der bisherigen „Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger“ entsprechende „gesetzliche Erwachsenenvertretung“ und die der Sachwalterschaft entsprechende „gerichtliche Erwachsenenvertretung“. Das neue Erwachsenenschutzgesetz zeigt, dass es wichtig ist, rechtzeitig eine selbstbestimmte Vorsorge zu treffen, wer im Falle des Verlustes der eigenen Entscheidungsfähigkeit mit der Vertretung in welchem Umfang betraut werden soll. Wir beraten Sie gerne!
Das Pflichtteilsrecht seit 1.1.2017
Zu Lebzeiten kann man mit einer letztwilligen Verfügung weitgehend frei darüber entscheiden, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod zu geschehen hat. Die Grenze hierfür bildet lediglich das gesetzliche Pflichtteilsrecht. Die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt. Seit 1.1.2017 haben sich die gesetzlichen erbrechtlichen Bestimmungen derart geändert, dass die Pflichtteilsberechtigung der Eltern beseitigt wurde. Wie schon bisher sind weder die Geschwister noch der Lebensgefährte pflichtteilsberechtigt, sodass diese für den Fall, dass sie im Testament nicht bedacht werden, nichts erhalten.
Erbrecht der Lebensgefährten
Bis zum 31.12.2016 hatten Lebensgefährten weder einen gesetzlichen Erb- noch einen Pflichtteilsanspruch. Nach derzeit geltender Rechtslage besteht hierzu nunmehr eine kleine Ausnahme. Dem Lebensgefährten steht unter gewissen Umständen ein besonderes Erbrecht zu, welches zum Tragen kommt, wenn ansonsten der Nachlass dem Staat als erblos zufallen würde. Da allerdings in der Regel zumindest weitschichtige Verwandte ausfindig gemacht werden können, ist es bei entsprechendem Wunsch dringend notwendig, den Lebensgefährten in einer letztwilligen Verfügung zu bedenken.
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